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Leistungen zur Sozialen Sicherung

 

Assistent für die Erstellung eines Antrages

zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

-Vereinfachter Zugang-



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DIE DATEN WURDEN ERFOLGREICH ÜBERTRAGEN

Hinweis zur Beantragung:

Nachfolgend handelt es sich um einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

 

Dieser richtet sich insbesondere an Personen, die auf Grund der derzeitigen Kriegssituation in der Ukraine Zuflucht in Deutschland suchen und auf Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen sind.

 

Nach der Angabe des aktuellen Aufenthaltsortes wird Ihnen die für Sie zuständige Behörde genannt. Handelt es sich um eine Behörde mit der wir eine Datenweiterleitung vereinbart haben, können Sie den Antrag direkt digital abschicken. Andernfalls können Sie Ihren Antrag herunterladen und selbst an die entsprechende Behörde übermitteln.

 

-Bitte beachten Sie, dass der Antrag in lateinischer Schrift eingegeben werden muss-

HINWEIS - Datenschutz

Sie handeln als Vertreter:in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Auch die Angaben der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen vollständig und richtig sein.

Bitte beachten Sie, dass Sie den digitalen Antragsprozess nicht durchführen können, sofern Sie die Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen nicht gelesen haben.

Angaben zum Antragsteller (im Auftrag)

Persönliche Daten

Bitte beachten Sie, dass Sie als Staatsangehöriger eines EU-Landes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.

Aufenthaltsstatus
Wohnort / gewöhnlicher Aufenthalt

Grundsätzlich ist die Behörde (Landkreis/Kreisfreie Stadt/Bezirksamt) zuständig, in dessen Bereich Sie sich aufhalten.

 

Bitte erfassen Sie hier Ihre aktuelle Anschrift:


Meine Bankverbindung

Meine Einkünfte

Verdienen Sie Geld oder bekommen Sie Geld von Jemandem oder einer anderen Stelle? 

Wenn ja, dann erzielen Sie Einkommen.

 

Wenn Sie einer Selbstständigkeit nachgehen oder nachgegangen sind, wählen Sie bitte den 2. Eintrag "Ich erziele Einkommen." aus.

Mein persönliches Einkommen

 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.

Weitere Angehörige im selben Haushalt

Hinweis:

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Angehörigen um Familienmitglieder (Ehepartner, Lebenspartner und Kinder) handelt.

 

Alle übrigen Familienmitglieder müssen einen gesonderten Antrag stellen.

weitere Person(en) im Haushalt

Bitte beachten Sie, dass Sie als Staatsangehöriger eines EU-Landes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.

Personen, die zusammen wohnen und nicht verwandt oder verschwägert sind, bilden eine reine Wohngemeinschaft.

 

Beantragen Bewohner*innen einer Wohngemeinschaft Leistungen, müssen keine Angaben zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mitbewohner*innen gemacht werden.

Aufenthaltsstatus

Einkünfte dieser Person

Verdient diese Person Geld oder bekommt Sie Geld von Jemandem oder einer anderen Stelle?

Wenn ja, dann erzielt auch diese Person Einkommen.

 

Wenn diese Person einer Selbstständigkeit nachgeht oder nachgegangen ist, wählen Sie bitte den 2. Eintrag "Diese Person erzielt Einkommen." aus.

Hinweis:

Auch Kindergeld zählt als Einkommen und ist bei jedem Kind anzugeben.

 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.


 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.


 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.


 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.


 

Zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit füllen Sie bitte die 

 

► Anlage EKS

(Externer Link zur Bundesagentur für Arbeit)

 

aus, speichern diese auf Ihrem Endgerät und laden diese hier im Anschluss als Nachweis hoch.

Die Anzahl der Personen können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Angaben zum Wohnraum
Mietwohnung
Eigenheim / Eigentumswohnung
Angaben zur Heizung


Vermögen / Anlass zur Antragstellung / Nachweise

Mein Vermögen

Grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

 

Zum Vermögen zählt alles, was Sie in Geld oder Geldeswert besitzen, wie beispielsweise:

 

Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, grundsätzlich Fahrzeuge oder Schmuck, Kapitallebensversicherunen, Immobilien etc.

 

Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

 

Sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten (SGB II) oder Zwölften Buch (SGB XII) Sozialgesetzbuch besteht, wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (§ 67 Abs. 2 SGB II, § 141 Abs. 2 SGB XII)

 

Erhebliches Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.

 

Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. "Erheblich" wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C])

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 200 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 200 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.

 

Selbst bewohntes Wohneigentum zählt nicht hierzu. Außerdem muss es sich um verfügbares / verwertbares Vermögen handeln. (z.B. Sparguthaben, Aktiendepot)

 

 

Beispiel:

Vater, Mutter und Kind leben in einer Bedarfsgemeinschaft. „Erheblich“ wäre ein Vermögen von mehr als 600 Euro [= 200 Euro für den antragstellenden Vater zzgl. jeweils 200 Euro für die Mutter und das Kind].

Antragsbegründung
Meine Nachweise / Dokumentenupload

Ohne Nachweise zu Ihren gemachten Angaben sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kann nicht abschließend über Ihren Antrag entschieden werden.

 

Als erforderliche Nachweise zählen Kopie Pass/Ausweis einer jeden Person, Nachweise zur Einreise nach Deutschland (z.Kopie der Fahrkarte) sowie die Nachweise zur Ihrem Einkommen und Vermögen.

 

Wenn Sie keine Nachweise hochladen möchten, können Sie diese auch per Post nachreichen. In jedem Fall wird die Leistungssachbearbeitung die erforderlichen Nachweise nachfordern, was zu einer deutlichen Verzögerung in der Bearbeitungszeit führt.

Mit dem Klick auf + können Sie weitere Anlage hochladen.

Kontakt / Abschluss

Meine Kontaktdaten

Helfen Sie uns mit der Angabe Ihrer Kontaktdaten, um Ihren Leistungsanspruch schnellstmöglich klären zu können.

 

Bei Angabe Ihrer E-Mail erhalten Sie außerdem direkt eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Abschicken der Antragsdaten über die Website keine Antragstellung bei Ihrer Behörde verbunden ist.

 

Wenn Ihre Behörde bei uns nicht registriert ist, teilen wir Ihnen zusammen mit den Antragsdaten mit, an welche Behörde Sie die Antragsunterlagen übersenden müssen. In diesem Fall ist der Antrag erst dann gestellt, wenn Sie die Antragsdaten der Behörde auf gesondertem Weg übermittelt haben.

 

Die weitere Abwicklung der Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich zwischen Ihrer zuständigen Behörde und Ihnen.

Wenn Ihre Behörde bei uns registriert ist, stellen wir den Antragsdatensatz dieser Behörde gleichzeitig zum Download bereit. Der Antrag ist erst und nur dann gestellt, wenn Ihre Behörde den Antragsdatensatz abgeholt hat. Sie sind dazu verpflichtet, 10 Tage nach dem Abschicken der Antragsdaten über unsere Website, Ihre zuständige Behörde zu kontaktieren und nach dem Bearbeitungsstand zu fragen.