Grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Zum Vermögen zählt alles, was Sie in Geld oder Geldeswert besitzen, wie beispielsweise:
Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, grundsätzlich Fahrzeuge oder Schmuck, Kapitallebensversicherunen, Immobilien etc.
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten (SGB II) oder Zwölften Buch (SGB XII) Sozialgesetzbuch besteht, wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (§ 67 Abs. 2 SGB II, § 141 Abs. 2 SGB XII)
Erhebliches Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.
Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. "Erheblich" wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C])
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 200 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 200 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.
Selbst bewohntes Wohneigentum zählt nicht hierzu. Außerdem muss es sich um verfügbares / verwertbares Vermögen handeln. (z.B. Sparguthaben, Aktiendepot)
Beispiel:
Vater, Mutter und Kind leben in einer Bedarfsgemeinschaft. „Erheblich“ wäre ein Vermögen von mehr als 600 Euro [= 200 Euro für den antragstellenden Vater zzgl. jeweils 200 Euro für die Mutter und das Kind].